BVA: Eine nicht ausreichend begründete Zuschlagsentscheidung führt auch bei nicht prioritären Dienstleistungen zu deren Nichtigerklärung
1. Die Zuschlagsentscheidung hat für alle nicht erfolgreichen Bieter auch bei nicht prioritären Dienstleistungen bereits die Gründe für die Ablehnung und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots ausführlich zu enthalten.
2. Sollten die in der Zuschlagsentscheidung bekanntgegebenen Informationen nicht ausreichen, um eine Einschätzung treffen zu können, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen wurde und ihre Bekämpfung aussichtsreich ist, ist diese für nichtig zu erklären.